
15.01.2012
Während sich die Kosten für künstliche Befruchtungen von der Steuer absetzen lassen, beteiligt sich der Fiskus nicht an den Kosten für eine Adoption.
Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Ehepaars ab, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Die Richter haben in ihrem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 60/11).
Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen, 6 K 1880/10
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