
03.02.2012
Ein beliebtes Modell der Altersteilzeit ist das Blockmodell, bei dem der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte bei reduzierten Bezügen noch voll arbeitet (Arbeitsphase) und in der zweiten Hälfte gänzlich freigestellt ist (Freistellungsphase).
Die Frage ist, ob die Zahlungen während der Freistellungsphase bei Beamten Versorgungsbezüge darstellen, die mittels Versorgungsfreibetrag und Zuschlag steuerbegünstigt sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass die Zahlungen in der Freistellungsphase weder Ruhegehalt noch bei Beamten begünstigte Versorgungsbezüge darstellen, sondern als Arbeitslohn normal zu versteuern sind. Denn bei der Altersteilzeitregelung besteht das Dienstverhältnis grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand fort. Auch in der Freistellungsphase bestehe damit ein Anspruch auf Dienstbezüge und nicht auf Versorgungsbezüge. Steuermindernd berücksichtigt wird daher nicht ein hoher Versorgungsfreibetrag, sondern lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Niedersächsisches FG vom 26.7.2011, 8 K 81/11).
Das Modell der Altersteilzeit wird dadurch so interessant, weil der Arbeitnehmer für die nunmehr geleistete halbe Arbeit nicht etwa 50 Prozent, sondern mittels Aufstockung mindestens 70 und mehr Prozent seines Gehaltes erhält. Gleiches gilt für Einzahlungen in die Rentenkasse während der Altersteilzeit, denn sie liegt bei 80 Prozent. Diese beiden Aufstockungen werden alleine durch den Arbeitgeber getragen und sind damit zunächst steuer- und sozialversicherungsfrei. Aber der Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das kann ggf. zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach der Erstellung der Einkommensteuererklärung führen - hier ist gute Beratung gefragt.
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