Im Buchungsbeleg werden die Sozialversicherungsbeiträge als Verbindlichkeiten gebucht, gegen die dann die Zahlungen gebucht werden konnten. Durch die vorgezogene Beitragsfälligkeit ergeben sich auf den Buchungsbeleg keine Auswirkungen. Dieser lässt sich daher - wie bisher - ggf. mit dem Lohnjournal verproben und damit nachvollziehen.
Auswirkungen ergeben sich allerdings durch die veränderten Abläufe hinsichtlich der Zahlungen, die gegen diese Verbindlichkeiten zu buchen sind. Regelmäßig werden die (voraussichtlichen) Beiträge für den laufenden Monat schon gezahlt sein, wenn die Verbindlichkeit gebucht wird; die Zahlungen haben damit Vorauszahlungscharakter.
Da die Beiträge für den nächsten Monat aber sowohl Zahlungen für diesen Monat (mit Vorauszahlungscharakter) als auch ggf. Differenzzahlungen für den Vormonat (Abweichungen zwischen der Schätzung und den endgültigen Abrechnungen) enthalten können, beziehen sie sich sowohl auf die Verbindlichkeit für den Vormonat als auch (auf die noch zu buchende) Verbindlichkeit für den laufenden Monat. Es besteht also keine Identität mehr zwischen den einzelnen Verbindlichkeiten und den einzelnen Zahlungen. Ein exaktes Abstimmen des Verbindlichkeiten-Kontos ist daher mit erheblichem Aufwand verbunden. Wenn von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeiten aus der Januar-Abrechnung erst durch die Zahlungen in den folgenden sechs Monaten getilgt werden, die aber in den Gesamtzahlungen enthalten sind.
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